§ 1 Name und Zweck
1. Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ) ist der Dachverband der Zeitschriftenverleger in Deutschland.
2. Der VDZ hat den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen, kulturellen und beruflichen Interessen der Zeitschriftenverleger zu wahren und zu fördern und seine Mitgliedsverbände bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu unterstützen.
Zu den Aufgaben des Verbandes gehört auch der Abschluss von Tarifverträgen für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften im Namen und mit Zustimmung seiner Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 TVG (Tarifvertragsgesetz).
Der VDZ und seine Mitgliedsverbände wirken zum Wohle der Branche zusammen und verpflichten sich, alles zu unterlassen, was das überwiegende gemeinsame Interesse nachhaltig beeinträchtigt.
3.Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 2 Sitz und Gerichtsstand
Der VDZ hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des VDZ sind: - Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V. (VZB)
- Verband der Zeitschriftenverleger Berlin-Brandenburg e.V.
- Verband der Zeitschriftenverlage Nord e.V.
- Verband der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen e.V.
- Verband der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e.V. (VZVNRW
- Südwestdeutscher Zeitschriftenverleger-Verband e.V. (SZV)
- VDZ Landesverband Mitteldeutschland e.V.
Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Delegiertenversammlung.
2. Außerordentliche Mitglieder (Ehrenmitglieder) können Einzelpersonen werden, die - sich besondere Verdienste um die Zeitschriftenbranche und den Verband erworben haben und
- keine aktive Tätigkeit innerhalb des VDZ und seiner Mitgliedsverbände mehr ausüben.
Die Berufung erfolgt nach einer einstimmigen Nominierung durch das Präsidium von der Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Ehrenmitglieder sind zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Ausschluss.
Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Verbandes mit einer Frist von sechs Monaten auf den Schluss eines Geschäftsjahres ausgesprochen werden.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann erfolgen, wenn es gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des VDZ verstoßen oder wenn es nachhaltig den Zielen des VDZ zuwidergehandelt hat.
2. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftlich an die Geschäftsstelle ausgesprochenen Verzicht oder durch Ausschluss im Falle grob ehrenrührigen Verhaltens.
3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Das betroffene Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, muss aber vor der Beschlussfassung angehört werden. Bis zur Entscheidung der Delegiertenversammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
4. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des VDZ.
§ 5 Beiträge
1. Beitragspflichtig sind nur ordentliche Mitglieder und Fachverbände (siehe § 6 Nr. 3 und § 11).
2. Die Beiträge werden für jeweils ein Geschäftsjahr von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Sie werden aus dem Vorjahresumsatz der Verlage nach einer einheitlichen Umsatzstaffel ermittelt. Bemessungsgrundlage ist der Anzeigen- und Vertriebsumsatz der Zeitschriften und elektronischer Verlagsprodukte ohne Mehrwertsteuer. Die Anzahl der auf jede Umsatzgruppe entfallenden Verlage ist der Geschäftsstelle des VDZ aufgeschlüsselt nach Fachverbandszugehörigkeit bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unaufgefordert zu melden.
3. Mitgliedsbeiträge sind bei Kündigungen bis zum Schluss des Geschäftsjahres, bei Ausschluss bis einschließlich des laufenden Monats zu leisten.
§ 6 Organe
Organe des VDZ sind
1. Vorstand im Sinnes des § 26 BGB sind der Präsident und die vier Vizepräsidenten.
2. die Delegiertenversammlung (zugleich Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB).
3. die Fachverbände als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
4. Der Schatzmeister, der die Finanzen der Geschäftsstelle im Auftrag der Delegiertenversammlung überwacht.
5. Der Hauptgeschäftsführer, der die laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle verantwortet.
§ 7 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und vier Vizepräsidenten, wobei zwei Vizepräsidenten Vorsitzende eines Landesverbandes und zwei Vizepräsidenten Vorsitzende eines Fachverbandes sein sollen. Außerdem gehören dem Präsidium der Schatzmeister des VDZ und der Hauptgeschäftsführer des VDZ an. Der Schatzmeister soll Mitglied eines anderen Fachverbands sein als der Präsident.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der VDZ durch den Präsidenten oder durch einen Vizepräsidenten vertreten.
2. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Präsidiums vorzeitig, muss innerhalb von vier Monaten eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit erfolgen, es sei denn, die restliche Amtszeit beträgt nicht mehr als sechs Monate. Für die Wiederwahl gilt Ziffer 2 entsprechend.
4. Wählbar sind alle Verleger und leitenden Verlagsangestellten, deren Verlag zugleich einem dem VDZ angeschlossenen Landesverband und einem Fachverband angehört.
5. Das Präsidium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6. Das Präsidium wird vom Präsidenten mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Das Präsidium kann auf schriftlichem Wege beschließen, wenn kein Präsidiumsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
7. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der Zustimmung der Delegiertenversammlung bedarf.
8. Die Tätigkeit im Präsidium wird als Ehrenamt ausgeübt. Die Delegiertenversammlung kann für das Präsidium eine Aufwandsentschädigung festsetzen.
§ 8 Rechte und Aufgaben des Präsidiums
1. Das Präsidium handelt im Rahmen der ihm von der Delegiertenversammlung eingeräumten Vollmachten selbständig. In dringenden Fällen kann es Vorentscheidungen treffen, die der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung bedürfen.
2. Das Präsidium stellt zeitgerecht einen nach Kostenstellen und Kostenarten gegliederten Haushaltsplan für das Geschäftsjahr auf, bereitet den Jahresabschluss vor und legt diese der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vor.
3. Der Präsident
a) bestellt und entlässt den Hauptgeschäftsführer. Die Einstellung und Entlassung der übrigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle ist Aufgabe des Hauptgeschäftsführers.
b) beruft die Sitzungen des Präsidiums und der Delegiertenversammlung ein und führt in ihnen den Vorsitz.
§ 9 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das in allen Angelegenheiten des Verbandes entscheidende Organ, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Mitglied der Delegiertenversammlung können nur Verleger und leitende Verlagsangestellte sein, deren Verlag zugleich einem dem VDZ angeschlossenen Landesverband und einem Fachverband angehört.
2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus einer gleichen Anzahl der Delegierten der Landesverbände und der Fachverbände.
Es entsenden - jeder Landesverband einen Delegierten
- die Publikumspresse drei Delegierte
- die Fachpresse drei Delegierte
- die Konfessionelle Presse einen Delegierten.
Kein Delegierter darf einen Landes- und einen Fachverband zugleich vertreten. Stimmübertragungen auf einen anderen Delegierten sind nicht zulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht eines jeden Verbandes, einen stimmberechtigten Vertreter für seinen Delegierten zu entsenden. Bei der Bestimmung des Vertreters findet Ziffer 1 Satz 2 Anwendung.
3. Wenn sich die Zahl der dem VDZ angeschlossenen Verbände ändert, ist zur Beibehaltung der Parität die Zahl der von den Fachverbänden zu entsendenden Delegierten neu zu ermitteln, wobei das Zahlenverhältnis dem Verhältnis des Beitragsaufkommens entsprechen soll. Davon unabhängig ist die Stimmverteilung auf die Fachverbände alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Veränderungen im Verhältnis des Beitragsaufkommens zu überprüfen.
4. Der Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses des VDZ gehört der Delegiertenversammlung als kooptiertes Mitglied ohne Stimmrecht an.
5. Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Angehörigen der Delegiertenversammlung schriftlich verlangt wird.
6. Der Präsident ist verpflichtet, Anträge eines ordentlichen Mitglieds eines Fach- oder Landesverbandes oder eines Angehörigen der Delegiertenversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, sofern sie zwei Wochen vor Beginn der Delegiertenversammlung der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht worden sind.
7. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Vertrauensentzug des Präsidiums und Auflösung des Verbandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten erforderlich.
8. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind binnen vier Wochen zu protokollieren; das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
9. Weitere Einzelheiten der Einberufung und Durchführung der Delegiertenversammlung regelt eine Geschäftsordnung.
§ 10 Rechte und Aufgaben der Delegiertenversammlung
Außer in den an anderer Stelle der Satzung genannten Fällen ist die Delegiertenversammlung insbesondere zuständig für
a) Wahl und Abberufung (Vertrauensentzug) des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters.
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums
c) Genehmigung des Jahresabschlusses
d) Bestellung des Abschlussprüfers
e) Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung
f) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
g) Festlegung der Höhe und Schlüsselung der Mitgliedsbeiträge, der Finanzierungsgrundsätze und der Verteilung der Kosten auf Fach- und Landesverbände.
h) Festlegung der Aufgabenerledigung durch Personal der Geschäftsstelle und externe Dienstleister
i) Genehmigung des Stellenplans der Geschäftsstelle mit Ausnahme der Stellenpläne der Fachverbände
j) Einsetzung und Auflösung von ständigen oder temporären Ausschüssen und Kommissionen sowie Berufung und Abberufung von deren Mitgliedern; Regelung des Nominierungsverfahrens; Festlegung der Aufgaben und Arbeitsweisen; Entgegennahme von Arbeitsberichten; (Zu den ständigen Ausschüssen und Kommissionen gehören der Sozialpolitische Ausschuss, der Rechtsausschuss und die Postkommission)
k) Stellungnahmen zu überregionalen und gattungsunabhängigen Fragen des Zeitschriften-, Verlags- und Pressewesens
l) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
m) Änderung der Satzung sowie Erlass und Änderung von Geschäftsordnungen des Verbandes gemäß § 7 Ziffer 7 und § 9 Ziffer 9
n) Auflösung des Verbandes.
§ 11 Fachverbände
1. Zur selbständigen Verfolgung überregionaler, gattungsspezifischer Interessen, insbesondere im Bereich des Marketing, bestehen für die Sparten Publikums-, Fach- und Konfessionelle Zeitschriften zur Vertretung nach innen und außen Fachverbände gemäß § 54 BGB. Diese tragen die Namen - Publikumspresse
- Fachpresse
- Konfessionelle Presse.
2. Die Fachverbände regeln ihre inneren, insbesondere ihre organisatorischen, personellen und finanziellen Angelegenheiten selbst. Sie geben sich dazu Geschäftsordnungen, die Bestimmungen über die Einberufung und Rechte der Mitgliederversammlung, die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Finanzierung der Aufgaben sowie die Erhebung von Beiträgen enthalten.
§ 12 Zeitschriftentage
1. Die Zeitschriftentage sind die gemeinsame Versammlung der Mitglieder der Landes- und Fachverbände der Zeitschriftenverleger bzw. Zeitschriftenverlage in Deutschland. Sie sollen einmal im Jahr stattfinden.
2. Über die Einberufung der Zeitschriftentage entscheidet die Delegiertenversammlung. Sie bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium den Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung der Versammlung und befindet über deren Finanzierung.
§ 13 Geschäftsführerkonferenz
1. Zur Koordinierung der laufenden Arbeit von VDZ, Fach- und Landesverbänden mit dem Ziel größtmöglicher Effizienz, zur Verfolgung von Projektaufgaben und zur Unterstützung von Präsidium und Delegiertenversammlung wird eine Geschäftsführerkonferenz eingerichtet.
2. Der Geschäftsführerkonferenz gehören die Geschäftsführer des VDZ und dessen Fach- und Landesverbände sowie der Justitiar des Verbandes an.
3. Die Geschäftsführerkonferenz tritt regelmäßig zusammen und berichtet dem Präsidium. Sie regelt die Erledigung ihrer Aufgaben in eigener Verantwortung.
§ 14 Die Geschäftsstelle
Für den Verband wird zur Erfüllung seiner Aufgaben am Verbandssitz eine Geschäftsstelle errichtet.
§ 15 Auflösung des Verbandes
Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen den ordentlichen Mitgliedern im Verhältnis des Durchschnittsbeitrags der letzten drei Jahre zum VDZ-Etat zu.
gültig seit 26. Juli 2010
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