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» Über den VDZ » Satzung 

Satzung des VDZ

§ 1 Name und Zweck

1. Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ) ist der Dachverband der Zeit-schriftenverleger in Deutschland.

2. Der VDZ hat den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen, kulturellen und beruflichen Interessen der Zeitschriftenverleger zu wahren und zu fördern und seine Mitgliedsver-bände bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu unterstützen.

Zu den Aufgaben des Verbandes gehört auch der Abschluss von Tarifverträgen für Re-dakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften im Namen und mit Zustimmung seiner Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 TVG (Tarifvertragsgesetz).

Der VDZ und seine Mitgliedsverbände wirken zum Wohle der Branche zusammen und verpflichten sich, alles zu unterlassen, was das überwiegende gemeinsame Interesse nachhaltig beeinträchtigt.

3. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.


§ 2 Sitz und Gerichtsstand

Der VDZ hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Berlin.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des VDZ sind:

  1. Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V. (VZB)
  2. Verband der Zeitschriftenverleger Berlin-Brandenburg e.V.
  3. Verband der Zeitschriftenverlage Nord e.V.
  4. Verband der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen e.V.
  5. Verband der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e.V. (VZVNRW)
  6. Südwestdeutscher Zeitschriftenverleger-Verband e.V. (SZV)
  7. Verband der Zeitschriftenverlage in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen e.V.

Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Delegiertenversammlung.

2. Außerordentliche Mitglieder (Ehrenmitglieder) können Einzelpersonen werden, die

  • sich besondere Verdienste um die Zeitschriftenbranche und den Verband erworben haben und
  • keine aktive Tätigkeit innerhalb des VDZ und seiner Mitgliedsverbände mehr ausüben.


Die Berufung erfolgt nach einer einstimmigen Nominierung durch das Präsidium von der Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Ehrenmitglieder sind zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht.


§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Ausschluss.

Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Verbandes mit einer Frist von sechs Monaten auf den Schluss eines Geschäftsjahres ausgesprochen werden.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann erfolgen, wenn es gröblich oder wie-derholt gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des VDZ verstoßen oder wenn es nachhaltig den Zielen des VDZ zuwidergehandelt hat.

2. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftlich an die Geschäftsstelle ausgesprochenen Verzicht oder durch Ausschluss im Falle grob ehrenrührigen Verhaltens.

3. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Delegiertenversammlung mit Drei-viertelmehrheit. Das betroffene Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, muss aber vor der Beschlussfassung angehört werden. Bis zur Entscheidung der Delegiertenver-sammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

4. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des VDZ.


§ 5  Beiträge

1. Beitragspflichtig sind nur ordentliche Mitglieder und Fachverbände (siehe § 6 Nr. 3 und § 11).

2. Die Beiträge werden für jeweils ein Geschäftsjahr von der Delegiertenversammlung fest-gesetzt. Sie werden aus dem Vorjahresumsatz der Verlage nach einer einheitlichen Um-satzstaffel ermittelt.

Bemessungsgrundlage ist der Anzeigen- und Vertriebsumsatz der Zeitschriften und elektronischer Verlagsprodukte ohne Mehrwertsteuer. Die Anzahl der auf jede Umsatzgruppe entfallenden Verlage ist der Geschäftsstelle des VDZ aufge-schlüsselt nach Fachverbandszugehörigkeit bis spätestens 31. März eines jeden Jahres unaufgefordert zu melden.

3. Mitgliedsbeiträge sind bei Kündigungen bis zum Schluss des Geschäftsjahres, bei Aus-schluss bis einschließlich des laufenden Monats zu leisten.


§ 6  Organe

Organe des VDZ sind

  1. das Präsidium (zugleich Vorstand im Sinnes des § 26 BGB)
  2. die Delegiertenversammlung (zugleich Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB)
  3. die Fachverbände als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.



§ 7  Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

2. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Endet die Amtszeit eines Mitglieds des Präsidiums vorzeitig, muss innerhalb von vier Monaten eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit erfolgen, es sei denn, die restliche Amtszeit beträgt nicht mehr als sechs Monate. Für die Wiederwahl gilt Ziffer 2 entsprechend.

4. Wählbar sind alle Verleger und leitenden Verlagsangestellten, deren Verlag zugleich einem dem VDZ angeschlossenen Landesverband und einem Fachverband angehört.

5. Das Präsidium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

6. Das Präsidium wird vom Präsidenten mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Das Präsidium kann auf schriftlichem Wege beschließen, wenn kein Präsidiumsmitglied die-sem Verfahren widerspricht.

7.  Weiteres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der Zustimmung der De-legiertenversammlung bedarf.

8. Die Tätigkeit im Präsidium wird als Ehrenamt ausgeübt. Die Delegiertenversammlung kann für das Präsidium eine Aufwandsentschädigung festsetzen.


§ 8  Rechte und Aufgaben des Präsidiums

1. Das Präsidium vertritt den Verband nach außen und nach innen. Vertretungsberechtigt ist der Präsident, im Falle von dessen Verhinderung jeder der beiden Vizepräsidenten allein. In Angelegenheiten, die in der ausschließlichen Zuständigkeit der Fachverbände Publikums-, Fach- und Konfessionelle Presse liegen (Verfolgung überregionaler, gat-tungsspezifischer Interessen, insbesondere im Bereich des Marketings) sind deren Vor-sitzende besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.

2. Das Präsidium handelt im Rahmen der ihm von der Delegiertenversammlung eingeräumten Vollmachten selbständig. In dringenden Fällen kann es Vorentscheidungen tref-fen, die der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung bedürfen.

3. Der Präsident

  • bestellt und entlässt die Mitarbeiter der Geschäftsstelle ausschließlich auf der Grund-lage des von der Delegiertenversammlung genehmigten Stellenplans (ausgenommen Aushilfskräfte) und erteilt ihnen Weisungen.
  • beruft die Sitzungen des Präsidiums und der Delegiertenversammlung ein und führt in ihnen den Vorsitz.



4. Das Präsidium stellt zeitgerecht einen nach Kostenstellen und Kostenarten gegliederten Haushaltsplan für das Geschäftsjahr auf, bereitet den Jahresabschluss vor und legt die-se der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vor.


§ 9  Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist das in allen Angelegenheiten des Verbandes entscheidende Organ, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Mitglied der Delegiertenversammlung können nur Verleger und leitende Verlagsangestellte sein, deren Verlag zugleich einem dem VDZ angeschlossenen Landesverband und einem Fachver-band angehört.

2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus einer gleichen Anzahl der Dele-gierten der Landesverbände und der Fachverbände.

Es entsenden

  • jeder Landesverband einen Delegierten
  • die Publikumspresse drei Delegierte
  • die Fachpresse drei Delegierte
  • die Konfessionelle Presse einen Delegierten.


Kein Delegierter darf einen Landes- und einen Fachverband zugleich vertreten. Stimm-übertragungen auf einen anderen Delegierten sind nicht zulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht eines jeden Verbandes, einen stimmberechtigten Vertreter für seinen Delegierten zu entsenden. Bei der Bestimmung des Vertreters findet Ziffer 1 Satz 2 An-wendung.
 

3. Wenn sich die Zahl der dem VDZ angeschlossenen Verbände ändert, ist zur Beibehaltung der Parität die Zahl der von den Fachverbänden zu entsendenden Delegierten neu zu ermitteln, wobei das Zahlenverhältnis dem Verhältnis des Beitragsaufkommens entsprechen soll. Davon unabhängig ist die Stimmverteilung auf die Fachverbände alle fünf Jahre sowie bei wesentlichen Veränderungen im Verhältnis des Beitragsaufkom-mens zu überprüfen.

4. Der Vorsitzende des Sozialpolitischen Ausschusses des VDZ gehört der Delegiertenversammlung als kooptiertes Mitglied ohne Stimmrecht an.

5. Die Delegiertenversammlung wird mindestens zweimal jährlich schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie ist ferner einzuberu-fen, wenn es von mindestens einem Drittel der Angehörigen der Delegiertenversammlung schriftlich verlangt wird.

6. Der Präsident ist verpflichtet, Anträge eines ordentlichen Mitglieds eines Fach- oder Lan-desverbandes oder eines Angehörigen der Delegiertenversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, sofern sie zwei Wochen vor Beginn der Delegiertenversammlung der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht worden sind.

7. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Vertrauensentzug des Präsidiums und Auflösung des Verbandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Delegierten erforderlich.

8. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind binnen vier Wochen zu protokollieren; das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unter-zeichnen.

9. Weitere Einzelheiten der Einberufung und Durchführung der Delegiertenversammlung regelt eine Geschäftsordnung.


§ 10 Rechte und Aufgaben der Delegiertenversammlung

Außer in den an anderer Stelle der Satzung genannten Fällen ist die Delegiertenversamm-lung insbesondere zuständig für

  • Wahl und Abberufung (Vertrauensentzug) des Präsidenten, der Vizepräsidenten und des Schatzmeisters
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums
  • Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Bestellung des Abschlussprüfers
  • Entlastung von Präsidium und Geschäftsführung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  • Festlegung der Höhe und Schlüsselung der Mitgliedsbeiträge, der Finanzierungsgrund-sätze und der Verteilung der Kosten auf Fach- und Landesverbände.
  • Festlegung der Aufgabenerledigung durch Personal der Geschäftsstelle und externe Dienstleister
  • Genehmigung des Stellenplans der Geschäftsstelle mit Ausnahme der Stellenpläne der Fachverbände
  • Einsetzung und Auflösung von ständigen oder temporären Ausschüssen und Kommissi-onen sowie Berufung und Abberufung von deren Mitgliedern; Regelung des Nominie-rungsverfahrens; Festlegung der Aufgaben und Arbeitsweisen; Entgegennahme von Arbeitsberichten; (Zu den ständigen Ausschüssen und Kommissionen gehören der Sozial-politische Ausschuss, der Rechtsausschuss und die Postkommission)
  • Stellungnahmen zu überregionalen und gattungsunabhängigen Fragen des Zeitschriften-, Verlags- und Pressewesens
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
  • Änderung der Satzung sowie Erlass und Änderung von Geschäftsordnungen des Ver-bandes gemäß § 7 Ziffer 7 und § 9 Ziffer 9
  • Auflösung des Verbandes.


§ 11 Fachverbände

1. Zur selbständigen Verfolgung überregionaler, gattungsspezifischer Interessen, insbesondere im Bereich des Marketing, bestehen für die Sparten Publikums-, Fach- und Konfessionelle Zeitschriften zur Vertretung nach innen und außen Fachverbände gemäß § 54 BGB.

Diese tragen die Namen

  • Publikumspresse
  • Fachpresse
  • Konfessionelle Presse.   



2. Die Fachverbände regeln ihre inneren, insbesondere ihre organisatorischen, personellen und finanziellen Angelegenheiten selbst. Sie geben sich dazu Geschäftsordnungen, die Bestimmungen über die Einberufung und Rechte der Mitgliederversammlung, die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Finanzierung der Aufgaben sowie die Er-hebung von Beiträgen enthalten.


§ 12 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die gemeinsame Versammlung der Mitglieder der Landes- und Fachverbände der Zeitschriftenverleger bzw. Zeitschriftenverlage in Deutschland. Sie soll einmal im Jahr stattfinden.

2. Über die Einberufung der Generalversammlung entscheidet die Delegiertenversammlung. Sie bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium den Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung der Versammlung und befindet über deren Finanzierung.


§ 13 Geschäftsführerkonferenz

1. Zur Koordinierung der laufenden Arbeit von VDZ, Fach- und Landesverbänden mit dem Ziel größtmöglicher Effizienz, zur Verfolgung von Projektaufgaben und zur Unterstützung von Präsidium und Delegiertenversammlung wird eine Geschäftsführerkonferenz einge-richtet.

2. Der Geschäftsführerkonferenz gehören die Geschäftsführer des VDZ und dessen   Fach- und Landesverbände sowie der Justitiar des Verbandes an.

3. Die Geschäftsführerkonferenz tritt regelmäßig zusammen und berichtet dem Präsidium. Sie regelt die Erledigung ihrer Aufgaben in eigener Verantwortung.


§ 14 Die Geschäftsstelle

Für den Verband wird zur Erfüllung seiner Aufgaben am Verbandssitz eine Geschäftsstelle errichtet.


§ 15 Auflösung des Verbandes

Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen den ordentlichen Mitglie-dern im Verhältnis des Durchschnittsbeitrags der letzten drei Jahre zum VDZ-Etat zu.


VDZ Satzung 29.06.2007

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