(geänderte Fassung, Vorstandssitzung, 29. Juni 1998, Hamburg)
§
1 Name und Zweck
(1) Die Publikumszeitschriften im VDZ sind der Zusammenschluss der in den Mitgliedsverbänden des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ) organisierten Publikumszeitschriftenverleger.
(2) Die Publikumszeitschriften im VDZ haben den Zweck, den VDZ in seinen satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und die überregionalen gattungsspezifischen Interessen der Verleger von Publikumszeitschriften insbesondere im Bereich des Marketing zu wahren und zu fördern.
§ 2 Mitglieder
(1) Mitglieder der Publikumszeitschriften im VDZ können nur Mitglieder der Landesverbände des VDZ werden. Voraussetzung ist, dass der um Aufnahme ersuchende Verlag Publikationen verlegt, die von den Aufgaben der Publikumszeitschriften im VDZ erfaßt werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber den Publikumszeitschriften im VDZ beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitglieder haben den von den Publikumszeitschriften im VDZ festgesetzten Beitrag zu entrichten. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
(4) Die Mitglieder können die Mitgliedschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber den Publikumszeitschriften im VDZ aufgeben.
(5) Einem Mitglied kann die Mitgliedschaft aberkannt werden, wenn es gröblich oder wiederholt gegen die Geschäftsordnung oder gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt, oder wenn es nachhaltig den Zielen der Publikumszeitschriften im VDZ zuwiderhandelt. Die Aberkennung erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit gefaßt werden muß. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
(6) Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vermögen der Publikumszeitschriften im VDZ.
§ 3 Assoziierte Mitglieder
(1) Assoziiertes Mitglied kann werden, wer die Aufgaben der Publikumszeitschriften im VDZ durch Zahlung von Beiträgen unterstützt. Dies gilt nicht für Mitglieder der Landesverbände des VDZ und andere inländische Zeitschriftenverleger. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Berechtigung, Assoziiertes Mitglied zu werden.
(2) Assoziierte Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilzunehmen und in Kommissionen der Publikumszeitschriften im VDZ mitzuwirken.
(3) Die Assoziierten Mitglieder können die Mitgliedschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber den Publikumszeitschriften im VDZ aufgeben.
(4) Die Assoziierte Mitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn das Assoziierte Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Geschäftsordnung der Publikumszeitschriften im VDZ oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt oder nachhaltig den Zielen der Publikumszeitschriften im VDZ zuwiderhandelt. Die Aberkennung erfordert einen Beschluß der Mitgliederversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit gefaßt werden muß. Das betroffene Assoziierte Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 4 Organe
Organe der Publikumszeitschriften im VDZ sind: - der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 13 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende vertritt die Publikumszeitschriften im VDZ nach außen und nach innen, im Falle seiner Verhinderung jeder der beiden Stellvertreter allein.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden aufgrund von Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Verleger oder leitende Angestellte mit verlegerischer Verantwortung. Ausnahmen hiervon sind bei entsprechender einstimmiger Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zulässig. Einzelheiten werden in einer Wahlordnung geregelt.
(3) Der Vorsitzende kann den Geschäftsführer (vgl. § 11 Abs. 3) als geschäftsführendes Vorstandsmitglied mit allen Rechten und Pflichten neben den gewählten Vorstandsmitgliedern zusätzlich in den Vorstand berufen und Teile der Vorstandsaufgaben an ihn delegieren. Die Rechte der Mitgliederversammlung insbesondere nach § 27 Abs. 2 Satz BGB bleiben unberührt.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt, er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand tritt unter Leitung des Vorsitzenden zusammen. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangen.
(6) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die Publikumszeitschriften im VDZ in der Delegiertenversammlung des VDZ. Bei Verhinderung ist Vertretung durch andere Vorstandsmitglieder zulässig.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Publikumszeitschriften im VDZ.
Die Mitglieder dürfen nur durch Verleger oder leitende hauptamtliche Angestellte eines Verlages vertreten werden.
(2) Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangen. Die Mitgliedsverlage sind vier Wochen vor Sitzungstermin einzuladen.
(3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Entscheidend für das Abstimmungsergebnis ist das Verhältnis der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist möglich, jedoch kann jedes Mitglied höchsten drei Stimmen auf sich vereinigen. Die Stimmübertragung muß schriftlich vorliegen.
(5) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten der Publikumszeitschriften im VDZ. Mit einfacher Mehrheit entscheidet die Mitgliederversammlung über Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, über die Finanzen der Publikumszeitschriften im VDZ, über den Jahresabschluss und die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung.
(6) Über Änderungen der Geschäftsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren
§ 7 Delegierte
Die Publikumszeitschriften im VDZ entsenden gemäß § 9 Ziff. 2 der VDZ-Satzung drei Vertreter in die VDZ-Delegiertenversammlung. Es sind dies der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Im Verhinderungsfall beruft der Vorstand aus seiner Mitte den/die Vertreter.
§ 8 Finanzen
(1) Das Geschäftsjahr der Publikumszeitschriften im VDZ läuft jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis einschließlich 30. Juni des nächsten Jahres.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung auf der Grundlage der Vertriebs- und Anzeigenumsätze der Publikumszeitschriften der Mitglieder. Die Meldungen nach Umsatzgrößenklassen leiten die Mitglieder bis spätestens 31. März eines jeden Jahres auf der Grundlage des Vorjahresumsatzes der Geschäftsstelle der Publikumszeitschriften im VDZ zu. Bis zur Einführung der Beitragsordnung gilt eine Übergangsfrist.
(3) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines Geschäftsjahres einen Etatvoranschlag auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
(4) Der Vorstand beauftragt ein Vorstandsmitglied (Schatzmeister), die Finanzen der Publikumszeitschriften im VDZ und deren Verwaltung durch die Geschäftsführung zu überwachen. Dieses Vorstandsmitglied hat das Recht, die Verwirklichung kostenwirksamer Beschlüsse so lange aufzuschieben, bis für Kostendeckung gesorgt ist.
§ 9 Arbeitskreise und Kommissionen
Der Vorstand entscheidet über Einrichtung und Besetzung der Arbeitskreise und Kommissionen der Publikumszeitschriften im VDZ.
§ 10 Geschäftsstelle
(1) Die Publikumszeitschriften im VDZ unterhalten eine Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer nach Weisungen des Vorstands geleitet.
(3) Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers erfolgen durch Beschluß des Vorstandes.
§ 11 Auflösung
Im Falle der Auflösung der Publikumszeitschriften im VDZ entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens.
§ 12 Klausel
Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsordnung fehlen, so findet die Satzung des VDZ Anwendung.
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