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31.03.2008

VDZ begrüßt Beschränkung der Online-Presse von ARD und ZDF auf sendungsbezogene Inhalte im ersten Entwurf eines neuen Rundfunkstaatsvertrag

Zeitschriftenverleger weisen Kritik von ZDF-Intendant Prof. Markus Schächter zurück


Der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger bewertet die von ZDF-Intendant Prof. Markus Schächter heute in Mainz formulierte Kritik an einer einzelnen Bestimmung des Entwurfs zur rundfunkrechtlichen Neubestimmung des Funktionsauftrags von ARD und ZDF als unsachlich und irreführend. Der Staatsvertragsentwurf erweitere vielmehr den Online-Auftrag von ARD und ZDF hin zur sog. dritten Säule, indem er sendungsunabhängige Videos und Audiobeiträge erlaube. Nur im Bereich textbasierter Angebote (elektronische Presse) müssen sich ARD und ZDF nach wie vor auf eine Programmbegleitung beschränken, was mit der Formulierung „sendungsbezogen“ klarer als bisher und damit im Einklang mit der EU-Beihilfeentscheidung festgelegt wird.

„Das Festhalten an dem selbstverständlichen Verbots vollwertiger öffentlich-rechtlicher Lesemedien als Maulkorb oder als zensurverdächtig oder auch nur als massive Behinderung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens zu bezeichnen, stellt die wahren Verhältnisse auf den Kopf“, sagte Dr. Christoph Fiedler, Leiter Medienpolitik im VDZ. „Öffentlich-rechtliche Presse ist nicht nur online ebenso wenig nötig wie offline, sondern bedroht die bislang erfolgreiche, aber nach wie vor fragile Finanzierung der vielfältigen privaten Online-Presse. Ebenso lebensfremd und unrealistisch ist die Vorstellung, dass ARD und ZDF mit einem auf Bewegtbild- und Audiobeiträge konzentrierten Online-Angebot keine Entwicklungschancen hätten.“

Der weitere Vorwurf Schächters, die Begrenzung auf sendungsbezogene textbasierte Angebote verletze die Entwicklungsgarantie von ARD und ZDF, sei ebenfalls unzutreffend. Ganz im Gegenteil habe zuletzt ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hubertus Gersdorf nachgewiesen, dass umgekehrt Text- und (Stand)Bildangebote von ARD und ZDF, die über eine programmbegleitende Randbetätigung hinausgehen, mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Eine Beschränkung wie im aktuellen Entwurf sei also nicht nur zulässig, sondern verfassungsrechtlich geboten.



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