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11.09.2007

Gebührenurteil: Verfassungsgericht bestätigt Aufgabe der Ministerpräsidenten zur Konkretisierung des Rundfunkauftrags

Trennung von Gebührenfestsetzung und medienpolitischer Begrenzung des Rundfunkauftrags schafft Klarheit zur zügigen Umsetzung der EU-Restriktionen für öffentlich-rechtliche Online-Angebote


Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Herabsetzung der von ARD und ZDF für die Jahre 2005 bis 2008 geforderten Rundfunkgebühren durch die Ministerpräsidenten wegen einer fehlerhaften Begründung rechtswidrig war. In dieser Begrenzung auf die Gebührenfrage sehen Zeitschriften- und Zeitungsverleger einen positiven Aspekt. „Entgegen mancher Befürchtung haben die Richter sich auf die Frage der Gebührenfestsetzung beschränkt und den pressetypischen Online-Angeboten von ARD und ZDF keinen Freibrief erteilt“, erklärten Vertreter von VDZ und BDZV heute in Berlin. „Das Gericht betont in der Urteilsbegründung mehrfach die notwendige Trennung zwischen der mediengesetzlichen Konkretisierung des Rundfunkauftrags und der Gebührenfestsetzung. Nur diese Gebührenfrage ist von medienpolitischen Erwägungen frei zu halten. Damit bleiben die Ministerpräsidenten in der Pflicht, die Beschränkung der Telemedien von ARD und ZDF auf programmbegleitende Randnutzung fortzuschreiben und zusätzlich die von der EU geforderten Begrenzungen zügig umzusetzen.“

Aus Sicht der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger bleiben alle zuletzt von VDZ-Präsident Prof. Dr. Burda gemeinsam mit BDZV-Präsident Heinen geforderten Konkretisierungen des Rundfunkauftrags unverändert aktuell:

·          „Telemedien“ mit Text, Bild und Video von ARD und ZDF dürfen nur als programmbe-gleitende Randnutzung zu Fernseh- und Hörfunkprogrammen angeboten werden. Die Inhalte müssen zusätzlich einen „Public-Value“-Test bestehen, der sicherstellt, dass nur solche Angebote der Sender erfolgen, die neben den Diensten privater Anbieter im Internet zur Sicherung eines vielfältigen Angebotes notwendig sind.

·          Werbung darf in öffentlich-rechtlichen Online-Medien weiterhin nicht stattfinden. Auch jede sonstige Kommerzialisierung im Sinne wirtschaftlich-relevanter Transaktionen muss unterbleiben.

·          Selbst unter Einhaltung der bisherigen finanziellen Selbstbeschränkung haben ARD und ZDF ausufernde und damit wettbewerbsverzerrende Webseiten aufgebaut. Es ist daher auf einer neuen, niedrigeren Selbstverpflichtung zur Begrenzung des Online-Budgets zu bestehen.

Es sei im Übrigen noch nicht ausgemacht, ob das Urteil wirklich zu weiteren ungebremsten Gebührenschritten führen werde. Denn die öffentlich-rechtlichen Sender wollten laut einem ARD-Bericht keinen nachträglichen Ausgleich für entgangene Gebühren fordern. Zudem hätten die Ministerpräsidenten nach dem Urteil auch künftig das Recht, im Interesse einer angemessenen Belastung der Gebührenzahler Gebührenforderungen herabzusetzen.

Weitere Informationen:

Für den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger

Norbert Rüdell
Leiter Presse- und Kommunikation
Telefon: 030/726298-162
E-Mail: n.ruedell[at]vdz.de
Internet: www.vdz.de

Für den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger

Hans-Joachim Fuhrmann
Leiter Kommunikation + Multimedia
Telefon:030/726298-210
E-Mail: fuhrmann[at]bdzv.de
Internet: www.bdzv.de

Anja Pasquay
Referentin Presse
Telefon: 030/726298-214
E-Mail: pasquay[at]bdzv.de
Internet: www.bdzv.de



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Kontakt

Presse und Kommunikation

Peter Klotzki
Tel. +49 (30) 72 62 98-162
p.klotzki[at]vdz.de

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